Chef des Generalstabes

 

Der Oberbefehlshaber des Heeres                                                                                  Berlin, den 31.Mai 1935
T.A. Nr.777/35 g.Kdos.T.Z.

I. Ich genehmige:
    a) die "Dienstanweisung für den Chef des Generalstabes des Heeres im Frieden" (Anlage 1),
    b) die’Friedensgliederung des Generalstabes des Heeres* (Anlage 2) •
       Beide treten mit dem I.Juli 1935 in Kraft. Der organisatorische Ausbau des Generalstabes des Heeres (Anlage 2) hat in Übereinstimmung mit den personellen
       Möglichkeiten zu erfolgen.
II. Der "Generalstab des Heeres" verbleibt ein Bestandteil des Reichskriegsministeriums (Dienststelle: Oberbefehlshaber des Heeres).

1. Anlage zu T.A. Nr.777/35 g.Kdos.T.Z.

Der Oberbefehlshaber des Heeres.                                                                                                Berlin, den 31.Mai 1935.
                                                                               D i e n s t a n w e i s u n g
                                                                 für den Chef des Generalstabes des Heeres im Frieden.

1.) An der Spitze des Generalstabes des Heeres steht der Chef des Generalstabes. Er untersteht dem Oberbefehlshaber des Heeres, ist dessen erster Berater und sein
    ständiger Vertreter in den ministeriellen Funktionen. Er hat die Stellung eines Kommandierenden Generals.
2.) Der Generalstab setzt sieh zusammen aus:
     a) dem "Generalstab des Heeres" in der Dienststelle "Oberbefehlshaber des Heeres",
     b) dem aus Offizieren des Generalstabes bei Kommandobehörden und Stäben bestehenden "Truppengeneralstab".
        Zum Generalstab gehören ferner die in anderen Ämtern des Reichskriegsministeriums, auf der Kriegsakademie u.s.w. verwandten Offiziere des Generalstabes sowie
        sämtliche zur Ausbildung zum Generalstabe kommandierten Offiziere.
3.) In Wahrnehmung der Interessen des Generalstabes ist der Chef des Generalstabes des Heeres Vorgesetzter aller in Ziffer 2 genannten Offiziere. Er schlägt in Verbindung
    mit dem Chef des Heeres-Personalamts die Verwendung der Offiziere gem. Ziffer 2 dem Oberbefehlshaber des Heeres vor. Die "Beurteilungen" dieser Offiziere sind ihm
    zugänglich zu machen. Er ist berechtigt, sein Urteil den "Beurteilungen" zuzusetzen.
4.) Sein Arbeitsgebiet umfaßt die mit der Vorbereitung und Führung eines Krieges zusammenhängenden Gebiete.
    Er stellt die hieraus sich ergebenden Forderungen hinsichtlich der personellen, materiellen und kriegswirtschaftlichen Rüstung.
       Zu seinen Aufgaben gehören die grundlegenden Fragen de Friedensgliederung, des Heereaausbaues und der Mobilmachung sowie die Kriegsorganisation.
    Ihm obliegen Studium und Lösung der Probleme der Kriegsführung sowie die Richtung weisende Führung auf dem Gebiete der Heerestechnik.
    Er übt Einfluß auf alle der Ausbildung des Heeres dienende Gebiete aus. Er ist vor Herausgabe von Verfügungen grundsätzlicher Art, die das Gebiet der Ausbildung betreffen sowie
    bei allen Ausbildungsfragen grundsätzlicher Art vor dem Vortrag beim Oberbefehlshaber des Heeres von den Waffeninspekteuren, dem Kavallerie-Korps-Kcmmando und dem Kommandeur der
    Kraftfahrkampftruppen zu beteiligen.
    Er trägt die Verantwortung für die Ausbildung der Offiziere des Generalstabes und der zum Generalstab kommandierten Offiziere.
    Die Inspektion der Festungen untersteht ihm. Es unterstehen ihm ferner unmittelbar Kriegsakademie und die Anstalt für krlegs- und heeresgeschichtliche Forschung. Er hält die
    Verbindung mit der Reichsanstalt für Landesaufnahme. Einfluß auf die höhere Stellenbesetzung dieser ist von ihm anzustreben.
5.) Der Chef des Generalstabes des Heeres hat die Befugnis, die Amtschefs der Dienststelle "Oberbefehlshaber des Heeres" unter seinem Vorsitz zu Vorbesprechungen über dem Oberbefehlshaber
    des Heeres gemeinsam vorzutragende Fragen zu versammeln.
6.) Der Chef des Generalstabes des Heeres erledigt die zu seinem Arbeitsbereich gehörenden Aufgaben nach den grundsätzlichen Richtlinien des Oberbefehlshabers des Heeres.
    Ihm wird Gelegenheit gegeben, vor Entscheidungen in allen wichtigen, sein Arbeitsgebiet betreffenden Fragen seine Ansicht zum Ausdruck bringen zu können.
    Er hat das Recht, bei von seiner Auffassung abweichenden Entscheidungen die erstere aktenkundig zu machen.