| Befehle Jänner 1943 |
| 73.Infanterie-Division Ib Div.Stabs-Qu., den 4.1.43 Besondere Anordnung für die Versorgung Nr.15. I.Allgemeines: 1.) Das von der Division eingereichte Divisions-Erkennungszeichen, ein "Glücksrabe", ist genehmigt worden. Vorlage siehe Anlage 1. Mit sofortiger Wirkung sind sämtliche "Frankenwappen" zu übermalen und an ihre Stelle das neue Divisions-Zeichen "Glücksrabe" anzubringen. VOllzugsmeldung über durchgeführte Änderung zum 18.1.43 an Div.Ib. Reicht bei den Einheiten vorhandene Fabr enicht aus, um sämtliche Zeichen anzubringen, ist die benötigte Farbe bei Div.Ib/WuG. anzufordern. Es sind zunächst nur Umrisse des neuen Erkennunsgzeichens aufzumalen und die Farbe nach Lieferung später einzusetzen. 2.) Personalien und Hilfswillige. Es wird daran erinnert, daß für sämtliche Hilfswilligen und auch für die bei den Einheiten beschäftigten Kriegsgefangenen die Personalien in Form einer Stammrolle festgelegt werden, um bei Straffälligkeit der Betreffenden Unterlagen zur Hand zu haben. 3.) Urlauber-Reiseberichte. Es wird darauf Wert gelegt, durch Urlauber-Reiseberichte von Offz., Uffz. und Mannschaften über Urlauber-Weiterleitung, Unterkunftsverhältnisse, Zustände auf der Bahn und Betreuungseinrichtungen zwischen Abgangsbahnhof und Zielbahnhof unterrichtet zu werden. Sie können ganz formlos sein, Stichworte genügen. Es kommt darauf an, daß sie uitreffen, Tatsachen, Ort und Zeit enthalten. Die Berichte sind je nach Anfall auf dem Dienstwege der Div Ib einzureichen. 4.) Verpflegung der Urlauber. Es wird immer wieder festgestellt, daß Urlauber trotz mehrfach gegebener Befehle vielffach nicht mit Kochgeschirren, Bestecken und Trinkbechern versehen sind. Die Betreffenden müssen damit rechnen, daß sie bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Verpflegungszeit und bei der Unmöglichkeit der Beschaffung von solchen Gegenständen gegebenenfalls auf die Verpflegung verzichten mpüssen. Die Einheiten sind nochmsls hierüber zu belehren. 5.) Einstellung von Hilfswilligen. Auf Grund der Neuregelung der Anwerbung und EInstellung von Hilfswilligen und Deckung des Facharbeiterbedarfs in Verbindung mit einer für das Ostgebiet eingeführten allgemeinen Arbeitspflicht werden alle bisher vorgelegten noch nicht erfüllten Anforderungen von Hilfswilligen hinfällig. Dies trifft besonders zu für die Meldungen, die gemäss Verfügung 73.I.D.Ib/IIb Nr.871/42 g.IV.Ang. vom 8.12.42 eingereicht wurden. Zum 10.1.43 ist der Div. zu melden, der gemäß der neu herausgegebenen Veränderungslisten zur K.St.N. entstehende Bedarf and Hilfswilligen, der nicht durch die bei de Truppe vorhandenen Kriegsgefangenen gedeckt werden kann. 6.) Behandlung von Kriegsgefangenen. Nachstehend wird eine Verfügung OKH General zbV b.OKH vom 27.11.42 zur Beachtung bekanntgegeben: "In einer Strafsache gegen den Leiter einer Gefangenensammelstelle und einen ihm zugeteilten Feldwebel der Feldgendarmerie wegen Anwendung von Stock- und Peitschenhieben gegen Gefangene ist das Verfahren mit bedenklicher Begründung eingestellt worden. Es mögen zur Zeit der Vorgänge außergewöhnliche Verhältnisse der Gefangenensammelstelle vorgelegen haben, sodaß in dem gegebenen Einzelfall von weiterem abgesehen werden kann. Allgemein wird jedoch aus diesem Anlaß auf folgendes hingewiesen: Es muß verlangt werden, daß die gegebenen Befehle zur Durchführung kommen. Die Propaganda in den Feind zwecks Stärkung der Überläufer-Bewegung ist zwecklos,.wenn sich die Wehrmachtgerichte nicht die vom OKH gegebenen Richtlinien über Behandlung der Kriegsgefangenen restlos zu eigen machen. Die in der Einstellungsverfügung vertretene Auffassung, daß "die große Masse der Russen es zeitlebens gewohnt sei, unter der Knute zu stehen" und "nur folgsam sei, wenn der Knüppel hinter ihr steht" ist in dieser Verallgemeinerung untragbar, besonders soweit es sich um Angehörige der Kaukasusvölker handelt, die von einem besonders ausgeprägten Stolz und Ehrgefühl erfüllt sind. Gerade diesen gegenüber wirken sich Zuchtmittel wie Peitsche und Stock besonders verhängnisvoll aus. Ein Mißgriff kann unabsehbare Folgen für die gesamte politische Entwicklung der Kaukasusgebiete nach sich ziehen. Es wird ersucht, dafür Sorge zü tragen, daß diese Auffassung in jedem Einzelfall zur Geltung kommt. 7.) Befahren der befestigten Straßen durch Kfz. mit Schneeketten bei Regenwetter. Es mehren sich die Fälle, daß Kfz. die befestigten Straßen Georgij - Aripskaja - Werchne Bakanskaja und Kijewskoje - Salawjanskaja mit aufgelegten Schneeketten bei Regenwetter befahren. Hierdurch. wird die Strassendecke in hohem Maße beansprucht und zerstört, so daß in kürzester Zeit große Schlaglöcher entstehen. Die Ausbesserung können zur Zeit nur unter schwierigen Verhältnissen behoben wurden und benötigen viel Zeit und Baustoffc. Es wird daher sämtlichen Truppenteilen das Befhren der befestigten Straßen durch Kraftfahrzeuge mit Schneeketten verboten. Die Kraftfahrer sind entsprechend Zu belehren. Verkehrskontrollen und Posten haben die Durchführung zu überwachen. 8.) Wirtschaftliche Zuteillung. Der Division wird ab sofort wirtschaftlich zugeteilt: Stab Feldausbild.Rgt.615. Aus der wirtschaftlichen Versorgung der Division scheidet aus: 3./Bau-Bt1.216. II.Munitionswesen: 1.) Verschuß deutscher Munition aus russ.Werfern. Der VErschuß von 8cm Wgr. aus deutscher Fertigüng aus dem 8 cm Granatwerfer (r) ist möglich; hierzu wird auf die Verwendung der Schußtafel H.Db.119/958 -vorläufig- hingewiesen. 2.) Minen. Nach Mitteilung A.O.K.17 ist mit Zuweisung von T und S-Minen in absehbarer Zeit nur mit ganz geringen Mengen zu rechnen. |
| << Dezember 1942 Februar 1943 >> |